In unserem Baby Planner ABC wollen wir Euch innerhalb der nächsten Wochen und Monate sowohl Wissen rund um die Schwangerschaft, Geburt und Stillzeit vermitteln, Euch berichten bei welchen Aufgaben wir unterstützen können, als auch jeweils eine Eigenschaft oder einen Anspruch vorstellen, der unsere Arbeit beschreibt, ausmacht oder den wir als wichtig empfinden. Von A bis Z also ein kleines Lexikon zum Informieren, Nachdenken und Kennenlernen.

Viel Spaß und Freude beim Lesen wünschen Ulrike, Lorna und Inga

Beleghebamme

Für Frauen, die in einem Krankenhaus ihr Kind gebären wollen sind Beleghebammen die perfekte Wahl. Diese betreuen in der Zeit der Vor- und Nachsorge und vor allem während der Geburt im Krankenhaus, ähnlich einer Hausgeburtshebamme, nur dass der Entbindungsort verschieden ist. Grundlage dieser Art der Hebammenbegleitung ist, dass die Hebammen entweder einen Belegvertrag mit einem oder mehreren Krankenhäusern abgeschlossen hat und sich dort quasi für die Geburt einmietet oder sie ist Teil des Belegsystems, arbeitet also fest im Krankenhaus, wie andere Hebammen, nur dass Du sie quasi fest für Deinen Geburtstermin buchst.

Die Vorteile für die werdende Mutter sind eindeutig. Sie hat eine konstante Ansprechpartnerin während Schwangerschaft, Geburt und erster Zeit mit Baby, muss sich daher nicht auf unbekannte Hebammen während der Geburt einlassen, hat eine Hebamme, die ihren Schwangerschaftsverlauf, ihre Bedürfnisse und Wünsche kennt und so eine vertraute Begleiterin.

Frauen, die diese Möglichkeit der Betreuung wünschen unterstützen Schwangerschafts-Concierges bei der Suche. Leider wird dies zunehmend schwieriger und hier zählt, je früher die Festlegung auf die gewünschte Entbindungsklinik erfolgt, desto eher ist die Möglichkeit gegeben hier auch eine Beleghebamme zu finden. Die Zahl der Beleghebammen schwankt von Krankenhaus zu Krankenhaus, ein weiterer Aspekt der bei dem Wunsch nach einer Beleghebamme zu bedenken ist. Hierzu geben wir Euch Informationen für die Suche, vermitteln Euch Kontakte oder begeben uns in Eurem Namen auf die Suche.

Beratung

Was macht eine Beratung aus? Laut Wikipedia umschreibt der Begriff Beratung folgendes:

Der Begriff Beratung bezeichnet umgangssprachlich ein strukturiertes Gespräch oder auch eine praktische Anleitung, die zum Ziel hat, eine Aufgabe oder ein Problem zu lösen oder sich der Lösung anzunähern. Meist wird Beratung im Sinne von „jemandem in helfender Absicht Ratschläge erteilen“ verwendet.

Diese Beschreibung entspricht unserer Vorstellung von Beratung. Wir betreuen werdende und wachsende Familien in der Absicht ihnen zu helfen, Struktur in die vielen Aspekte, die mit der Schwangerschaft und mit Baby einhergehen, zu bringen, praktische Unterstützung zu geben und mit BeRATung und Tat zur Seite zu stehen. Dies trägt zur Entlastung der werdenden und wachsenden Familien bei und Zeit für die wichtigen Dinge wird frei.

Dabei ist uns wichtig, dass es immer bei der Form einer Beratung bleibt und die Beratenen ihr Handeln selbst bestimmen. Dies bieten wir einmalig oder auch über längere Zeiträume an, je nach Bedürfnis und Familiensituation.

Beschäftigungsverbot

Prinzipiell gibt es mehrere Arten von Beschäftigungsverboten, das generelle Beschäftigungsverbot der werdenden Mutter, weitere generelle Beschäftigungsverbote, das individuelle Beschäftigungsverbot und Beschäftigungsverbote nach der Entbindung.

Alle Beschäftigungsverbote mit Ausnahme des individuellen Beschäftigungsverbotes gelten für alle werdenden Mütter unabhängig von deren individueller Ausgangssituation. Geregelt werden diese im Mutterschutzgesetz in §3, §4 und §6.

Das generelle Beschäftigungsverbot für werdende Mütter gilt für die 6 Wochen vor der Geburt. Dies muss nicht beantragt werden, sondern ist gesetzlich festgelegt. Möchte eine Arbeitnehmerin in dieser Zeit trotzdem arbeiten muss sie sich schriftlich beim Arbeitgeber dazu bereit erklären und kann dies jederzeit ohne Konsequenzen widerrufen.

Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.

Übrigens: Auch der Arbeitgeber kann ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Durch das U2 Umlageverfahren kann dieser sich zumeist 100% des Gehalts von der jeweiligen Krankenkasse zurückholen.

Weitere generelle Beschäftigungsverbote werden verhängt wenn die Arbeitnehmerin

  • mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als zehn Kilogramm Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1,
  • nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet,
  •  mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen,
  •  mit der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb,
  •  mit dem Schälen von Holz,
  • mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht,
  •  nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln,
  •  mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt sind

Beschäftigungsverbote nach der Entbindung

Generell dürfen Mütter bis zu acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Ausnahmen werden nicht zugelassen. Bei Mehrlingseltern verlängert sich dieser Zeitraum auf 12 Wochen. Ist das Kind zu früh auf die Welt gekommen, verlängert sich die 8 oder 12 Wochen, um den Zeitraum der Schutzfrist, der aufgrund der Frühgeburt nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Für stillende Mütter gelten ebenfalls Beschäftigungsverbote für die unter weitere Beschäftigungsverbote genannten Arbeiten.

Individuelle Beschäftigungsverbote

Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann jederzeit vom behandelndem Gynäkologen oder auch Allgemeinmediziner ausgesprochen werden, sobald die Gesundheit der Mutter oder das Lebens des Ungeborenen gefährdet ist. Hierfür ist ein ärztliches Attest notwendig.

Wichtig zu wissen:

Bei einem Beschäftigungsverbot haben Angestellte immer Anspruch auf das Durchschnittsgehalt der letzten 13 Wochen vor Beginn des Beschäftigungsverbotes. Dies wird außerhalb der Mutterschutzfristen vom Arbeitgeber gezahlt, während der Mutterschutzfristen von den gesetzlichen Krankenkassen oder dem Reichsversicherungsamt.