Wenn es um das Thema Elternzeit und Zwillinge geht, geistern viele Fragen und Antworten im Netz und realen Leben herum. Viele sind sich sicher, bei Zwillingen besteht Anspruch auf 5 Jahre Elternzeit. Auch die Nachfrage bei einigen Elterngeldstellen bringt, laut Aussagen von werdenden Zwillingseltern, dieses Ergebnis. Doch ist dies tatsächlich aktueller Stand?
2015 wurde das Bundeselterngeldgesetz BEEG überarbeitet und reformiert – einschließlich neuer Regelungen z.B. der Einführung von ElterngeldPlus und Änderungen bzgl. der Elternzeit. Um nun genau zu verstehen, wie viel Elternzeit den werdenden Zwillingseltern zusteht, sollte man am besten einen kurzen Blick in das Gesetz werfen.
Was genau steht denn nun im aktuellen Bundeselterngeldgesetz BEEG?
§ 15 Absatz 2 (2)
Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden.
Und hier wird die für Zwillingseltern wichtige Änderung deutlich. Seit der Reform in 2015 sind es nun nicht mehr 12 Monate die zwischen dem dritten Geburtstag und vollendeten achten Lebensjahr genommen werden können, sondern 24 Monate. Wie sich dies auswirkt, erklären wir Euch unten.
Ein weiterer wichtiger Absatz ist der Folgende:
Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden.
Aber was bedeutet dies jetzt für die Beantragung und Anzahl der Jahre an Elternzeit?
Leider ist es so, dass man nicht einfach für Zwilling A drei Jahre und anschließend für Zwilling B drei Jahre beantragen kann, denn dann würdet Ihr ggf. ein Jahr verlieren. Wie solltet Ihr also die Elternzeit für Zwillinge beantragen, damit Ihr auf die vollen 6 Jahre Elternzeit kommt?
In unserem Beispiel nimmt man für Zwilling A die ersten 2 Jahre, dann für Zwilling B 1 Jahr. Vor dem 01.07.2015 konnte dann noch jeweils 1 Jahr auf den Zeitraum zwischen den dritten Geburtstag und dem vollendetem 8. Lebensjahr übertragen werden. Wie man links sieht, entstanden so in Summe nur 5 Jahre, 3 für Zwilling A, 2 für Zwilling B.
Somit hatten Zwillingseltern bis dahin zwar theoretisch für jedes Kind Anspruch auf 3 Jahre Elternzeit, aber praktisch, war dies gar nicht möglich.
Für Geburten ab dem 01.07.2015 ist dies nun anders. Hier kann man z.B. für Zwilling A 2 Jahre, dann 1 Jahr für Zwilling B nehmen. Für Zwilling B sind dann noch 2 Jahre als Übertrag nach dem 3. Geburtstag möglich, für Zwilling A 1. Nimmt man diese hat man für beide Kinder jeweils 3 Jahre Elternzeit beansprucht.
Nun besteht tatsächlich das Recht und die Möglichkeit für beide Kinder jeweils drei Jahre Elternzeit zu beantragen. Dies gilt übrigens für jeden der beiden Elternteile.
Jetzt werden einige von Euch sich fragen: Na, wer kann sich schon 6 Jahre Elternzeit leisten? Die Frage ist natürlich berechtigt. Wenn Ihr in Elternzeit seid,
- dürft ihr, müsst aber nicht, bis max. 30 Stunden pro Woche arbeiten,
- habt Kündigungsschutz,
- je nach Versicherungsart müsst Ihr keine Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge zahlen,
um nur einige Vorteile zu nennen.
Zudem gelten die Teilzeitvereinbarungen in der Elternzeit nur für diese. Sobald Ihr nicht mehr offiziell in der Elternzeit seid, gilt wieder Euer ursprünglicher Vertrag mit den jeweiligen Stunden.
Nachdem nun viele (werdende) Zwillingseltern sehr enttäuscht darüber waren, dass Ihnen das „doppelte“ Elterngeld nicht mehr zusteht (aktuell sind es 65 % für den ersten Zwilling und ein Mehrlingsbonus von 300 € für den zweiten Zwilling im Falle des Basiselterngeldes), ist es doch schön zu wissen, dass Ihr wenigstens 1 Jahr Elternzeit mehr im Vergleich zu vorher habt!
Wer die hier enthaltenen Angaben noch einmal nachlesen möchte kann in die Broschüre des Bundesministeriums für Familie schauen. Das Rechenbeispiel für Zwillinge findet Ihr auf Seite 90.
Bildquelle: ©famveldman, fotolia
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