Unsere liebe Kollegin und Rechtsexpertin Sandra Runge von smart-mama.de hat einen ganz tollen und umfangreichen Artikel über das neue ElterngeldPlus geschrieben. Dabei ist sie der Frage nachgegangen, wann das Elterngeld tatsächlich ein „Plus“ (oder aber ein Minus) für euer Portemonnaie bedeutet:
Vorletzte Woche hat das Bundeskabinett den neuen Gesetzesentwurf von Familienministerin Manuela Schwesig beschlossen, der das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz reformiert. Dabei geht es nicht nur um das Flaggschiff ElterngeldPlus und um den Partnerschaftsbonus, sondern auch um tiefgreifende Änderungen bei der Elternzeit und bei Mehrlingsgeburten. Die neuen Regelungen gelten für Geburten ab dem 1. Juli 2015.
Die Qual der Wahl: Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus
Künftig wird es Basiselterngeld (entspricht dem bisherigen Elterngeld), ElterngeldPlus (entspricht dem halben Basiselterngeld) und einen Partnerschaftsbonus (entspricht vier Elterngeld Plus Monaten) geben.
Durch die Inanspruchnahme des ElterngeldPlus, bzw. der Teilung des Basiselterngeldes, kann der Bezugszeitraum des Elterngeldes auf bis zu 24 Monate gestreckt werden. Möglich ist auch eine Kombination von Basiselterngeld und ElterngeldPlus, dadurch können Familien Arbeit und Kinderbetreuung flexibler gestalten – allerdings wird auch das Ausfüllen eines Elterngeldantrages (noch mehr) Kopfzerbrechen bereiten.
ElterngeldPlus – mehr Elterngeld in Teilzeit
Bisher hat sich eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit finanziell nicht gelohnt: Der Elterngeldanspruch wurde gekürzt und war spätestens nach 14 Monaten verbraucht. Jetzt gibt es für teilzeitarbeitende Mamas und Papas endlich ein „Plus“. Durch das ElterngeldPlus erfolgt künftig ein Ausgleich für das geschrumpfte Elterngeld in Teilzeit. Der noch nicht in Anspruch genommene Teil des Elterngeldes wird durch die mögliche Streckung des Bezugszeitraumes einfach später ausgezahlt. Auch wenn das ElterngeldPlus nur die Hälfte des Basiselterngeldes beträgt, kann in Summe künftig mehr Elterngeld bezogen werden, wenn Teilzeit gearbeitet wird.
Partnerschaftsbonus statt „Zweimonatspapa“
Der Klassiker: Mama nimmt 12 Monate Elternzeit und Papa die restlichen 2 Monate. Das hat Frau Schwesig nicht gefallen. Künftig gibt es daher die Möglichkeit einen Bonus zu erlangen, d.h. zusätzlich vier Monate ElterngeldPlus, wenn beider Elternteile parallel mindestens vier Monate verkürzt zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten. Der Bezugszeitraum des Elterngeld Plus kann somit maximal auf 28 Monate ausgedehnt werden.
Für Einelternfamilien gilt eine Besonderheit: Der Partnerschaftsbonus darf von einem alleinerziehenden Elternteil nur dann in Anspruch genommen werden, wenn ihm das alleinige Sorgerecht oder das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht. Getrennt lebende Eltern, die das Sorgerecht für ihr Kind gemeinsam ausüben, werden daher von der Inanspruchnahme der Partnerschaftsmonate ausgeschlossen.
Elternzeit bis zum 8. Geburtstag – ohne Zustimmung des Arbeitgebers
Elternzeit mit Baby, ebenfalls ein Klassiker. Elternzeit mit Klein- oder Schulkind, vielleicht ein neuer Klassiker: Eltern können ohne Zustimmung des Arbeitgebers zwischen dem 3. und dem vollendeten 8. Lebensjahr ihres Kindes nicht beanspruchte Elternzeit von bis zu 24 Monaten nehmen (Achtung: Elterngeld gibt es dann aber nicht mehr!). Bisher ging das nur für einen Zeitraum von 12 Monaten und mit Zustimmung des Arbeitgebers. Dabei gelten folgende Formalien: Eine Elternzeit in diesem Zeitraum muss spätestens 13 Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden.
Aufsplittung in drei Elternzeiten
Insgesamt kann die Elternzeit künftig auf drei, statt wie bisher auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Die soeben beschriebenen Fristen müssen bei der Mitteilung gegenüber dem Arbeitgeber eingehalten werden.
Verlängerter Kündigungsschutz
Ab dem Zeitpunkt zu dem Elternzeit verlangt wird, besteht für das Arbeitsverhältnis Kündigungsschutz, frühestens jedoch 8 Wochen vor Beginn einer Elternzeit. Neu ist: Wird eine Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag bis zum vollendeten achten Lebensjahr gewählt, gilt der Kündigungsschutz frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Weniger Elterngeld bei Mehrlingen
Doppelt- oder dreifaches Elterngeld wird es nicht mehr geben: Bei Mehrlingsgeburten besteht nur noch ein Elterngeldanspruch. Für jedes weitere Mehrlingskind wird in Zukunft nur noch ein Zuschlag in Höhe von 300 EUR monatlich gezahlt. Daher ergibt sich für Mehrlingseltern in Zukunft also ein Elterngeld-„Minus“. Kleiner Trost: Bei Zwillingen & Co. besteht die Möglichkeit zwei zusätzliche Partnermonate in Anspruch zu nehmen. Diese Regelung tritt übrigens bereits zum 1. Januar 2015 in Kraft, betrifft also bereits die Mamas, die jetzt mit Zwillingen, Drillingen, vielleicht auch Vierlingen schwanger sind.
Wenn Euch die rechtliche Seite des Elternseins interessiert, dann schaut doch mal auf Sandras Blog vorbei.
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