So einfach es klingt, so kompliziert ist es: Neben der Biologie gibt es in Deutschland auch rechtliche Definitionen der Vaterschaft, die nicht jedem Paar gängig sind.
Wann ist der Mann der rechtliche Vater?
– Nach dem Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) ist jeder Mann Vater des Kindes der
mit der Mutter des Kindes verheiratet ist
oder
– die Vaterschaft anerkannt hat (mit Zustimmung der Kindsmutter und des Kindes, wenn die Mutter nicht das Sorgerecht hat)
oder
– dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.
Die Vaterschaftsanerkennung ist in den meisten Fällen eine freiwillige Willenserklärung, außer diese wurde gerichtlich festgestellt.
Welche Formen von Vaterschaft gibt es?
Bei der Vaterschaft wird zwischen biologischen, sozialen und rechtlichen Vätern unterschieden. Daraus können sich verschiedene Möglichkeiten ergeben.
Bei einem Ehepaar ist der Vater bei Geburt des Kindes automatisch der rechtliche Vater. Dabei kann er, muss aber nicht zwingend, der biologische Vater sein.
Väter, die die Vaterschaft anerkannt haben, müssen nicht gezwungenermaßen der biologische Vater sein. Mit der Anerkennung sind sie der rechtliche Vater.
Bei einer gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft, wird die Vaterschaft mittels eines Vaterschaftstests festgestellt. Dies bedeutet, dass die genetische Verwandtschaft mittels wissenschaftlicher Methoden festgestellt wurde und der Vater der biologische Vater ist.
Was ist ein Vaterschaftstest und wie wird dieser durchgeführt?
Bestehen Zweifel an der Vaterschaft kann unter der Voraussetzung, dass alle Betroffenen und teilnehmenden Probanden vor der Durchführung über die Analyse informiert werden und dazu ihr Einverständnis gegeben haben oder dies gerichtlich angeordnet wurde, ein Vaterschaftstest mittels DNA Analyse durchgeführt werden. Sind minderjährige Kinder am Testverfahren beteiligt, so müssen die Sorgeberechtigten ihre schriftliche Zustimmung geben.
Die Entnahme einer DNA-Probe erfolgt entweder über einen Mundhöhlenabstrich oder durch Blutentnahme. Ersterer ist schmerzlos und kann daher auch bei Babys problemlos angewendet werden. Die Entnahme der Proben selbst und der Test darf nur von sachkundigen und neutralen Personen durchgeführt werden. Diese agieren auf Grundlage des Gendiagnostikgesetzes und dokumentieren die Probenahme regelkonform. Hierfür werden DNA- Proben direkt im Labor entnommen und anschließend untersucht. Alternativ dazu kann die Entnahme auch bei einem Haus- oder Kinderarzt vorgenommen werden. Gleiches gilt für Mitarbeiter des Gesundheits- oder Jugendamtes. Anschließend werden Testunterlagen sowie entnommene Proben durch den Probennehmer an das betreffende Labor versendet. Betroffene sollten sich hierbei an die sogenannte ununterbrochene Beweiskette halten. Sie garantiert im Falle einer gerichtlichen Klärung die dokumentierte Probenahme. Eine DNA-Analyse ist nur unter diesen Gesichtspunkten gerichtlich verwertbar.
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Wurden die betreffenden Proben entnommen und an das Labor versendet, so werden die hochvariablen Marker auf der DNA mit Hilfe der Polymerasekettenreaktion (PCR) untersucht. Aus den Markern wird ein genetisches Profil für jeden Teilnehmer erstellt. Für einen Vaterschaftstest gilt: Jeder Mensch hat zwei Elternteile. Dementsprechend stimmen 50 Prozent seiner Allele mit denen der Mutter, die restlichen 50 Prozent mit denen des Vaters überein. Eine Vaterschaft ist erwiesen, wenn das Kind die entsprechenden väterlichen Anteile hat.
Eine DNA-Analyse zur Feststellung der Vaterschaft kann zwei unterschiedliche Ergebnisse hervorbringen: Den Ausschluss einer Vaterschaft beziehungsweise die Bestätigung eben jener. Der Ausschluss einer Vaterschaft durch den Test ist zu 100 Prozent sicher, die Bestätigung der biologischen Vaterschaft kann mit mindestens 99,9 Prozent bestätigt werden. Gesetzliche Grundlage der innerhalb der Bundesrepublik durchgeführten DNA-Tests ist das Gendiagnostikgesetz (GenDG). Dieses trat Februar 2010 in Kraft und verbietet die Durchführung heimlicher Vaterschaftstests.
Übrigens: Wer gerne schon vor der Geburt die Vaterschaft anerkennen und das Sorgerecht teilen möchte, kann dies, solange beide Elternteile sich einig sind, auch schon vor der Geburt und ohne Vaterschaftstest tun. Dafür kann man beim ortsansässigen Jugendamt einen Termin vereinbaren.
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